Mahnung, Mahnverfahren und Maklerprovision – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

Mahnung: die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen. Ihrer Rechtsnatur nach isdie M. keine Willenserklärung sondern eine Rechtshandlung. Sie iszumeisdie Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in Verzug gerät.

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Mahnverfahren: vereinfachtes (beschleunigtes) Verfahren, um dem Gläubiger schnell, v. a. ohne mündliche Verhandlung, und billig einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Es beginnmidem Antrag des Gläubigers beim dafür zuständigen Amtsgerichauf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Schuldner, sofern der Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geht. In dem vom Gericherlassenen Mahnbescheid wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Schuld zu zahlen. Seidem 1.5. 2000 isdas M. durch das »Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen« verändert. Danach isein Kunde automatisch in Zahlungsverzug, wenn er die Rechnung nichinnerhalb von 30 Tagen beglichen hat. Danach fallen Verzugszinsen an, die 5 Prozenüber dem Basiszins der Europäischen Zentralbank liegen, und es kann soforvollstreckwerden. Vorher isdie Einleitung der Zwangsvollstreckung (Pfändung) zu beantragen. Der Kunde als Zahlungsschuldner kann gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch beim Amtsgericheinlegen.

Maklerprovision: Vergütung, die vom Auftraggeber an einen Makler nur zu zahlen ist, wenn der gewünschte Mieoder Grundstücksvertrag abgeschlossen wurde. Die an den Makler zu zahlende Provision darf maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen; für die Vermittlung von öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) darf vom Mieter keine Provision verlangwerden.

Posted on: September 2, 2017